Allgemeines Vertragsrecht

Beratung zu Fragen rund um

  • Mietverträge
  • Kaufverträge
  • Dienstleistungsverträge
  • Lieferverträge

u.a.

Anfertigung von Verträgen.

Leitungsbau

Aktuell zwei Übertragungs-Stromleitungen im Verbandsgebiet

Unser Verbandsgebiet ist regelmäßig von Leitungsbauvorhaben (Gas und Strom) betroffen. Zurzeit befinden sich die Übertraguns-Stromleitungen Rhein-Main-Link (Amprion) und OstWestLink (Tennet) in der Planung.

In allen Verfahren können zu gegebener Zeit Einwendungen erhoben werden.

Unabhängig davon, ob Einwendungen geltend gemacht wurden oder nicht, hat der Netzbetreiber Grundstückseigentümer und Grundstücksbewirtschafter bei der Inanspruchnahme von Grundstücken für die Leitungen zu entschädigen. Hierzu verhandeln das Landvolk (Landesverband und Kreisverbände mit den Netzbetreibern über Entschädigungsvereinbarungen.

Ansprechpartner beim Landvolk-Kreisverband ist Claus Reinert, Telefon: 04271/945-116.

Jagdrecht

  • Beratung von Jagdgenossenschaften
  • Gestaltung von Jagdpachtverträgen

Erbrecht und Höferecht

Erbrechtliche Beratung

  • Testamentsgestaltung
  • Beratung bei Hofübergabe

Im Rahmen der Hofübergabe werden mit Hofübergeber und Hofübernehmer drei Kernpunkte beraten:

Was gehört zum Übergabegegenstand (und was nicht)?

Weichende Erben (= im Regelfall Geschwister des Hofübernehmers): Verzichten sie im Übergabevertrag auf Abfindungs- und Pflichtteilsrechte? Stehen ihnen bei der Hofübergabe noch Abfindungszahlungen zu?

Altenteil: Wie werden der Hofübergeber und sein Ehegatte nach der Hofübergabe abgesichert? Zum Beispiel Wohnrecht, Unterhaltsrecht, evtl. Barunterhalt.

Zu den Beratungsterminen möglichst den aktuellen Einheitswertbescheid und, soweit vorhanden, einen Grundbuchauszug mitbringen.

BaföG

Beratung und Beantragung von BAföG für Schüler und Studenten. Unverbindliche Berechnung des Anspruchs.

Schüler/Studenten-BAföG

Im Regelfall ist das Schüler bzw. Studenten-Bafög abhängig vom Elterneinkommen. Das anrechnungsfreie Vermögen des BAföG-Beziehers darf 15.000 € nicht überschreiten.

Aufstiegs-BAföG (vormals Meister-BAföG)

Landw. Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung können anstelle des Schüler-BAfög das Aufstiegs-Bafög erhalten.
Die Vorteile liegen in der elternunabhängigen Berechnung der Förderung und einem wesentlich höheren Vermögensfreibetrag von 45.000,00 € für den Antragsteller. Das Meister-BaföG ist für Fachschüler, die wegen eines zu hohen Elterneinkommens oder Vermögens kein Schüler-BaföG erhalten, eine gute Alternative. Die Landvolk-Geschäftsstelle steht Ihnen für eine Beratung, unverbindliche Berechnung und Antragstellung zur Verfügung.

Befreiung Zuzahlung

Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Alle gesetzlich Krankenversicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben für bestimmte medizinische Leistungen eine Zuzahlung (5 € bis 10 €) zu leisten.

Um eine unzumutbare Belastung zu vermeiden, soll niemand mehr als 2 % seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zuzahlen (Belastungsgrenze). Für schwerwiegend chronisch Erkrankte beträgt die Grenze 1 %. Die Belastungsgrenze wird für jedes Kalenderjahr neu berechnet.

 

Belastungsgrenze

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der familienversicherten Kinder und sonstigen Angehörigen mit einzubeziehen. Die gesamten jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden für den 1. Angehörigen (Ehegatte) und die familienversicherten Kinder um Freibeträge vermindert. Übersteigen die gesetzlichen Zuzahlungen für den Versicherten und die Angehörigen die jährliche Belastungsgrenze wird der übersteigende Betrag von der Krankenkasse erstattet.

 

Sonderregelung für chronisch Kranke

Für schwerwiegend chronisch Erkrankte beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Diese Absenkung gilt für den gesamten Familien-haushalt, wenn mindestens eine Person wegen chronischer Erkrankung in Dauerbehandlung ist.

 

Nachweise sammeln

Es ist wichtig, Belege und Quittungen über geleistete Zuzahlungen zu sammeln.

 

Antragstellung

Der Antrag auf Erstattung kann rückwirkend für bis zu 4 Kalenderjahre gestellt werden, sofern die Zuzahlungsbelege aufbewahrt wurden.

 

Vorauszahlung

Wird die individuelle Belastungsgrenze vor Ablauf des Kalenderjahres erreicht, wird der Versicherte auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Auch eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze ist auf Antrag möglich. Hierdurch entfällt das aufwändige Sammeln der Belege.

 

Diverse Formulare zur Befreiung von Zuzahlung finden Sie unter www.svlfg.de