Belastungsgrenze für Zuzahlungen
Alle gesetzlich Krankenversicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben für bestimmte medizinische Leistungen eine Zuzahlung (5 € bis 10 €) zu leisten.
Um eine unzumutbare Belastung zu vermeiden, soll niemand mehr als 2 % seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zuzahlen (Belastungsgrenze). Für schwerwiegend chronisch Erkrankte beträgt die Grenze 1 %. Die Belastungsgrenze wird für jedes Kalenderjahr neu berechnet.
Belastungsgrenze
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der familienversicherten Kinder und sonstigen Angehörigen mit einzubeziehen. Die gesamten jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden für den 1. Angehörigen (Ehegatte) und die familienversicherten Kinder um Freibeträge vermindert. Übersteigen die gesetzlichen Zuzahlungen für den Versicherten und die Angehörigen die jährliche Belastungsgrenze wird der übersteigende Betrag von der Krankenkasse erstattet.
Sonderregelung für chronisch Kranke
Für schwerwiegend chronisch Erkrankte beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Diese Absenkung gilt für den gesamten Familien-haushalt, wenn mindestens eine Person wegen chronischer Erkrankung in Dauerbehandlung ist.
Nachweise sammeln
Es ist wichtig, Belege und Quittungen über geleistete Zuzahlungen zu sammeln.
Antragstellung
Der Antrag auf Erstattung kann rückwirkend für bis zu 4 Kalenderjahre gestellt werden, sofern die Zuzahlungsbelege aufbewahrt wurden.
Vorauszahlung
Wird die individuelle Belastungsgrenze vor Ablauf des Kalenderjahres erreicht, wird der Versicherte auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Auch eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze ist auf Antrag möglich. Hierdurch entfällt das aufwändige Sammeln der Belege.
Diverse Formulare zur Befreiung von Zuzahlung finden Sie unter www.svlfg.de