13.09.2012
Belastungsgrenze für Zuzahlungen
Alle gesetzlich Krankenversicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben für bestimmte medizinische Leistungen eine Zuzahlung (5 € bis 10 €) zu leisten.
Um eine unzumutbare Belastung zu vermeiden, soll niemand mehr als 2 % seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zuzahlen (Belastungsgrenze). Für schwerwiegend chronisch Erkrankte beträgt die Grenze 1 %. Die Belastungsgrenze wird für jedes Kalenderjahr neu berechnet.
Belastungsgrenze
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der familienversicherten Kinder und sonstigen Angehörigen mit einzubeziehen. Die gesamten jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden für den 1. Angehörigen (Ehegatte) und die familienversicherten Kinder um Freibeträge vermindert. Übersteigen die gesetzlichen Zuzahlungen für den Versicherten und die Angehörigen die jährliche Belastungsgrenze wird der übersteigende Betrag von der Krankenkasse erstattet.
Sonderregelung für chronisch Kranke
Für schwerwiegend chronisch Erkrankte beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Diese Absenkung gilt für den gesamten Familien-haushalt, wenn mindestens eine Person wegen chronischer Erkrankung in Dauerbehandlung ist.
Nachweise sammeln
Es ist wichtig, Belege und Quittungen über geleistete Zuzahlungen zu sammeln.
Antragstellung
Der Antrag auf Erstattung kann rückwirkend für bis zu 4 Kalenderjahre gestellt werden, sofern die Zuzahlungsbelege aufbewahrt wurden.
Vorauszahlung
Wird die individuelle Belastungsgrenze vor Ablauf des Kalenderjahres erreicht, wird der Versicherte auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Auch eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze ist auf Antrag möglich. Hierdurch entfällt das aufwändige Sammeln der Belege.
Diverse Formulare zur Befreiung von Zuzahlung finden Sie unter www.svlfg.de
13.09.2012
Die Sozialberatung des Landvolkverbandes bietet Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere Pflegegeld bei häuslicher Pflege.
Diverse Formulare zur Pflegeversicherung finden Sie unter www.svlfg.de
13.09.2012
(Landw. Alterskasse / Deutsche Rentenversicherung)
Die Sozialberatung des Landvolkverbandes bietet Hilfestellung und Beratung bei:
- Rentenanträgen landw. Alterskasse
- Rentenanträgen Deutsche Rentenversicherung
- Kontenklärung
- Feststellung von Kindererziehungszeiten Deutsche Rentenversicherung
- Kuranträgen
- Anträgen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
Diverse Formulare zur Renten / Kuren finden Sie unter www.svlfg.de
13.09.2012
Die Landvolk-Geschäftsstelle bietet Unterstützung bei der Stellung des Antrages auf Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Krankheit, Unfall, Kur, Schwangerschaft oder Tod des Betriebsleiters oder dessen Ehefrau.
Beantragt wird die Kostenübernahme bei der Gemeinsamen Einsatzstelle für Betriebs- und Haushaltshilfe der SVLFG.
Damit die Gemeinsame Einsatzstelle für Betriebs- und Haushaltshilfe prüfen kann, ob und in welchem Umfang eine Kostenübernahme für eine gestellte oder selbstbeschaffte Ersatzkraft erfolgen kann, ist eine Antragstellung vor dem Beginn des Einsatzes unbedingt erforderlich.
Ansprechpartner für allgemeine Fragen und Antragsstellung:
Frau Kemker, Landvolk Diepholz, 04271 / 945 159
Frau Meyer, Landvolk Diepholz, 04271 / 945 115
Ansprechpartner für die Betriebshilfe sind:
Herr Stefan Wöbse, Maschinenring Diepholz-Sulingen, 04271/945-400 bzw.
Herr Oliver Müller, Landesverband der Maschinenringe Hannover, 0511/363937
Weitere Informationen finden Sie unter: www.lmr-niedersachsen.de
Ansprechpartner für die Haushaltshilfe:
Einsatzleiterin Station Niedersachsen Mitte
Ev. Dorfhelferinnenwerk Niedersachsen e.V.
Ansprechpartnerin: Martina Wüllmers | Uenzer Dorfstraße 16, 27305 Bruchhausen- Vilsen
Tel.: 0176 /19124115
Weitere Informationen zu den Dorfhelferinnen finden Sie unter: www.dhw-nds.de
Diverse Formulare zur Betriebs- und Haushaltshilfe finden Sie unter www.svlfg.de
13.09.2012
Grenzen für Alterskasse und Krankenkasse
Neufestsetzung der Mindestgrößen ab 01.01.2014
Zum 01.01.2014 wurden die Mindestgrößen für das Entstehen einer Versicherungspflicht zur landw. Alterskasse und landw. Krankenkasse teilweise geändert.
Ein Landwirt und auch der Ehegatte sind versicherungspflichtig, wenn eine landw. Nutzfläche von mindestens 8 Hektar bewirtschaftet wird.
Neu: Hofraum wird ab 2014 nicht mitgerechnet.
Neu: Bei Bewirtschaftung von Grünland mit geringstem Ertrag (Almen, Hutungen) gilt eine Mindestgröße von 16,00 ha.
Die Mindestgrößen bei Forstflächen (75 ha) und Sonderkulturen (2,20 ha) bleiben
unverändert Werden neben landw. Nutzflächen auch Forstflächen bewirtschaftet, werden die Forstflächen anteilig in die Berechnung einbezogen.
Die Mindestgröße bei Weihnachtsbaumkulturen wurde von 8,00 ha auf 2,50 ha verringert.
Für eine weitere Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.