Die Sozialberatung des Landvolkverbandes bietet Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere Pflegegeld bei häuslicher Pflege.
Pflegebedürftigkeit – Von der Pflegestufe zum Pflegegrad
Die Reform der Pflegeversicherung wird fortgesetzt. Ab 01.01.2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff.
Maßstab für die Einstufung ist nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbständigkeit eines Menschen. Aus bisher 3 Pflegestufen werden 5 Pflegegrade. Pflegebedürftige, die bereits Pflegeleistungen beziehen, werden automatisch in die Pflegegrade 2 bis 5 übergeleitet. Es erfolgt keine erneute Begutachtung. Niemand wird schlechter gestellt als bisher.
Der Pflegegrad 1 kann ab 2017 beantragt werden, wenn noch keine Pflegebedürftigkeit, aber Hilfebedarf im Alltag benötigt wird. Es wird kein pauschales Pflegegeld ausgezahlt. Diesen Menschen wird ein zweckgebundener Entlastungsbetrag von 125,00 € gewährt. Außerdem haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Zuschüsse von bis zu 4.000 € für häusliche Umbaumaßnahmen.
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Feststellung des Hilfebedarfes. In der Regel durch eine Hausbesuch.
Leistungen ab 2017
Das monatliche Pflegegeld bei häuslicher Pflege z. B. durch Familienangehörige beträgt:
Pflegestufe 1 | kein Pflegegeld, Entlastungsbetrag 125,00 € | ||
Pflegestufe 2 | 316,00 € | ||
Pflegestufe 3 | 545,00 € | ||
Pflegestufe 4 | 728,00 € | ||
Pflegestufe 5 | 901,00 € |
Bei häuslicher Pflege durch eine Sozialstation, Pflegedienst oder andere ambulante Pflegeeinrichtungen können diese Dienste monatlich folgende Beiträge abrechnen:
Pflegestufe 1 | entfällt | |
Pflegestufe 2 | 689,00 € | |
Pflegestufe 3 | 1.298,00 € | |
Pflegestufe 4 | 1.612,00 € | |
Pflegestufe 5 | 1.995,00 € |
Es kann auch eine Kombination von Inanspruchnahme eines Pflegedienstes und Pflegegeld gewählt werden.
Beispiel: Pflegedienst kommt tageweise zur Hilfe bei der Körperpflege. Hierfür berechnet der Pflegedienst monatlich 908,60 €. Dies entspricht 70 % von 1.298 €. Die restlichen 30 % werden als Pflegegeld gezahlt. 30 % von 545 € = 163,50 € Pflegegeld.
Zusätzlicher Entlastungsbetrag
Für die Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen (keine Pflege) kann die Pflegekasse monatlich bis zu 125,00 € erstatten. Eine pauschale Auszahlung erfolgt nicht.
Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Zur Verbesserung der Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen wurden die Zugangsvoraussetzungen gesenkt.
Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson, wenn ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich regelmäßig mind. 2 Tage pro Woche gepflegt wird. Zum Pflegeaufwand zählen jetzt auch die Haushaltsführung durch die Pflegeperson und Gestaltung des Alltagslebens.
Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig sein, d.h. für die Pflege darf die Pflegeperson nicht mehr Geld erhalten, als der Gepflegte an Pflegegeld bekommt.
Eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse erfolgt nicht, wenn die Pflegeperson zusätzlich zu der Pflege als Arbeitnehmer/Selbständiger mehr als 30 Stunden wöchentlich tätig ist. Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrages ist abhängig vom Pflegegrad und ob Pflegegeld, Pflegesachleistung (Pflegedienst) oder Kombinationsleistung gezahlt.
Landw. Unternehmer/innen und Ehegatten von Landwirten, die beitragspflichtig zur landw. Alterskasse sind, können auf Antrag von der Beitragszahlung zur landw. Alterskasse befreit werden, solange die Pflegekasse für sie Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.
Verhinderung der Pflegeperson
Ist die Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Vertretung für 6 Wochen und maximal bis zu 1612 € je Kalenderjahr.
Wird die Verhinderungspflege durch nahe Verwandte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen durchgeführt, erstattet die Pflegekasse nur den Betrag in Höhe des Pflegegeldes zuzüglich evtl. Fahrkosten und Verdienstausfall.
Kurzzeitpflege
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu 1612 € je Kalenderjahr für eine Kurzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung. Übernommen werden pflegebedingten Aufwendungen und die medizinische Betreuung. Nicht übernommen werden die sogenannten „Hotelkosten“. Die Kurzeitpflege kommt insbesondere im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
Das Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt, wenn Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird.
Freistellung von Arbeitnehmer/innen
Kurzeitige Freistellung von Arbeitnehmer/innen
Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine Pflege zu organisieren oder selbst die Versorgung sicherzustellen. Das Recht gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Ab 2015 wird für diese Zeit eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Es wird bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt.
Pflegezeit
Arbeitnehmer/innen, die nahe Angehörige zu Hause pflegen, können bis zu 6 Monate eine Freistellung von der Arbeit verlangen, sofern der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Die Freistellung wird nicht bezahlt. Die Pflegekasse zahlt aber die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Neu ab 2015 ist die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen.
Ab 2015 haben Arbeitnehmer/innen einen Rechtsanspruch auf teilweise oder vollständige Arbeitsfreistellung zur Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase. Dies gilt auch, wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet.
Familienpflegezeit
Das Gesetz sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren können, wenn sie pflegebedürftige Angehörige versorgen. Das reduzierte Arbeitsentgelt muss mindestens 400,00 € monatlich betragen. Das reduzierte Arbeitsentgelt wird um 50 % aufgestockt. In der Nachpflegephase muss wieder in dem früheren Umfang gearbeitet werden. Es wird ein reduziertes Entgelt gezahlt bis das negative Zeitguthaben wieder ausgeglichen ist. Ein Rechtsanspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Neu ab 2015 ist die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen.
Diverse Formulare zur Pflegeversicherung finden Sie unter www.svlfg.de