Satzung

Satzung des Kreisverbandes Landvolk Diepholz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verband trägt den Namen Landvolk Niedersachsen Kreisverband Grafschaft Diepholz e.V.
  2. Sitz des Kreisverbandes ist Sulingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Der Kreisverband erstrebt parteipolitisch und konfessionell unabhängig auf der Grundlage der übernommenen und bewährten Eigentums- und Erbrechtsordnung die Erhal-tung und Förderung eines leistungsfähigen und leistungsstarken Landvolkes im Rahmen einer gesunden deutschen Volkswirtschaft.
  2. Der Kreisverband nimmt nach Maßgabe der Gesetze in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Landvolk Niedersachsen – Landesbauernverband e.V. (Landesverband), dessen Mitglied er ist, die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, rechtlichen und steuerlichen Interessen seiner Mitglieder und ihrer betriebszugehörigen Familienmitglieder wahr. Insbesondere wahrt er die Interessen des Berufsverbandes und die seiner Mitglieder bei Behörden, anderen Organisationen und Dienststellen auf Kreisebene, soweit von der Sache geboten auch gegenüber anderen nicht auf Kreisebene tätigen Ämtern, Be-hörden und Institutionen (z.B. Bundesbahn- und Straßenbauverwaltung, Hauptzollamt
    u. a.). Soweit möglich und rechtlich zulässig, vertritt der Verband seine Mitglieder vor Behörden und Gerichten.
  3. Die Tätigkeit des Kreisverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  4.  Der Verband kann zur Erledigung von Dienstleistungen für seine Mitglieder einen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten, der kostendeckend arbeiten soll und nicht der Erzielung von Gewinnen dient.
    Die Höhe des für erbrachte Dienstleistungen zu erhebenden Auslagenersatzes (Gebührenordnung) bestimmt der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglied des Kreisverbandes kann werden
    1. jede Person, die in der Landwirtschaft oder in einem verwandten Beruf tätig ist, ins-besondere jeder Land- und Forstwirt, Nebenerwerbslandwirt sowie Verpächter und landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.
    2. jeder Zusammenschluss innerhalb des Landvolkes mit Sitz im Geschäftsbereich des Kreisverbandes (korporatives Mitglied), z.B. Molkerei – und sonstige landwirtschaftliche Genossenschaften, Züchtervereinigungen, Beratungsringe, Maschinenringe.
    3. auch Nichtlandwirte, wie Einzelpersonen, Landhandel und sonstige Geschäftsunternehmen, die sich dem Landvolk verbunden fühlen.
  2. Die Mitglieder des Kreisverbandes haben Anrecht auf Teilnahme an den Einrichtungen des Verbandes und Anspruch auf Wahrung ihrer Interessen durch die Verbandsorgane in allen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Verbandes gehören. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen, insbesondere die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Kreisverband ist erworben, wenn der Beitritt erklärt und vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt ist. Die Beitrittserklärung und die Aufnahmebestäti-gung sollen schriftlich erfolgen, doch genügen mündliche Erklärungen und schlüssiges Verhalten, insbesondere Beitragszahlung und Beitragsannahme. 
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Kreisverband besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinhabers schließt die mitarbeitenden Familienangehörigen ein und geht auf denjenigen über, der den Betrieb erbt oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernimmt.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Förderung der Landwirtschaft oder des Kreisverbandes besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Kreisverbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Kreisverbandes können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres aus dem Kreisverband ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  2. Mitglieder des Kreisverbandes, die
    1. durch ihr Verhalten das Ansehen der Landvolkorganisation gröblich schädigen, oder
    2. die satzungsmäßigen oder sonst gegenüber dem Kreisverband eingegangenen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht erfüllen, können aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder von wenigstens zehn Verbandsmitgliedern der Gesamtvorstand. 
  4. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 7 Beiträge und Auslagenersatz
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages muss für die einzelnen Mitglieder auf dem gleichen Be-rechnungsmaßstab beruhen; doch können verschiedene Beitragsgruppen gebildet werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand die für die Berechnung des Beitrages maßgeblichen Tatsachen sowie jede Veränderung dieser Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. 
    1. Die Kreisverbandsversammlung beschließt die Höhe der Beiträge der Mitglieder, die Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind.
    2. Der Gesamtvorstand beschließt die Höhe der Beiträge der übrigen Mitglieder und zwar bei korporativen Mitgliedern im Benehmen mit diesen. Ferner bestimmt er den Rahmen für den Auslagenersatz für an Mitglieder erbrachte Dienstleistungen, die diese dem Verband zu erstatten haben. 
    3. Bei der Festsetzung der Beiträge sind die dem Kreisverband gegenüber dem Landesverband obliegenden Verpflichtungen zu berücksichtigen. Ehrenmitglieder können zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet werden.
§ 8 Ortsverbände
  1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
    Ortsverbände bestehen jeweils für die Gebiete der im Verbandsgebiet (Altkreis Graf-schaft Diepholz) gelegenen Städte, Samtgemeinden und selbstständigen Gemeinden (Stand 2021: Stadt Diepholz, Stadt Sulingen, Samtgemeinde Barnstorf, Samtgemeinde Kirchdorf, Samtgemeinde Altes Amt Lemförde, Samtgemeinde Rehden, Samtgemeinde Schwaförden, Samtgemeinde Siedenburg, Gemeinde Wagenfeld)
  2. Die Mitglieder der Ortsverbände sind die Personen, die ihren Betriebssitz oder Wohnsitz in dem Gebiet des jeweiligen Ortsverbandes haben.
  3. Die Mitglieder der Ortsverbände kommen mindestens in den Jahren, in denen turnusgemäß Wahlen stattfinden, im Übrigen nach Bedarf, zu einer Ortsverbandsversammlung zusammen. Die Ortsverbandsversammlung wird von der Ortsvertrauensperson einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder ist eine Ortsverbandsversammlung einzuberufen.
    Zu einer Ortsverbandsversammlung ist in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail, Whatsapp, Rundschreiben) unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.
  4. Die Ortsverbandsversammlung wird von der Ortsvertrauensperson oder ihrem Stellvertreter geleitet und ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Für einen Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei deren Ermittlung Stimment-haltungen nicht mitgerechnet werden. Die Ortsvertrauensperson bestimmt die Art der Abstimmung. Auf Antrag der Mehrheit ist geheim abzustimmen.
  5. Die Mitglieder der Ortsverbände wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden (Ortsvertrauensperson), einen Stellvertreter und in Ortsverbänden mit mehr als 15 Mitgliedern für jeweils angefangene 15 Mitglieder eine weitere Vertrauensperson. Eine Repräsentanz der Ortsteile ist bei der Wahl der Vertrauenspersonen anzustreben. Die Wahl erfolgt auf die Zeit von 3 Jahren. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt ist. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können als Ortsvertrauensperson / Vertrauensperson nicht gewählt werden. Die Ortvertrauens- und Vertrauenspersonen sind die Delegierten der Ortsverbände zur Kreisverbandsver-sammlung (§ 10 Abs. 1). Die Ortsverbände können auch entsprechend ihrer Anzahl der Ortsvertrauens- und Vertrauenspersonen Ersatzdelegierte wählen, die zur Vertretung in der Kreisverbandsversammlung berechtigt sind.
  6. Die Ortsverbandsversammlung wählt die Personen, die den Ortsverband im Gesamtvorstand (§ 12) vertreten. Die Wahl erfolgt auf die Zeit von 3 Jahren. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt ist. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können als Vorstandsmitglied nicht gewählt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grunde während einer Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheiden, erfolgt eine Ersatzwahl bei der nächsten Ortsverbandsversammlung für den Rest der laufenden Wahlperiode.
  7. Über jede Ortsverbandsversammlung in deren Verlauf Wahlen stattgefunden haben ist alsbald eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Mitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterzeichnen und hat auszuweisen:
    a. die Art, den Inhalt und den Zeitpunkt der Einladung
    b. den Ort, den Beginn und das Ende der Sitzung
    c. den Namen des Leiters der Versammlung
    d. die Gegenstände und das Ergebnis der Beratunge
    e. bei Beschlüssen: Deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis
    f. bei Wahlen: Die Namen der Kandidaten und die Abstimmungsergebnisse
  8.  Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es, berufsständischen Zusammenhalt zwischen den Mitgliedern des Ortsvereins zu fördern und die Verbindung zwischen den Mitgliedern einerseits, dem Vorstand und der Geschäftsstelle des Kreislandvolkverbandes andererseits aufrechtzuerhalten.
§ 9 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

  1. die Kreisverbandsversammlung (Vertrauenspersonenversammlung)
  2. der Gesamtvorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand
§ 10 Kreisverbandsversammlung (Vertrauenspersonenversammlung)
  1. Die Kreisverbandsversammlung besteht aus den Ortsvertrauenspersonen, stellvertre-tenden Ortsvertrauenspersonen, Vertrauenspersonen und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes, soweit sie nicht Ortsvertrauensperson oder Vertrauensperson sind. Jedes Mitglied der Kreisverbandsversammlung hat eine Stimme.
    Stimmen können nur persönlich abgegeben werden. Eine Vertretung ist nur gemäß § 8 Abs. 5 möglich
  2. Die Kreisverbandsversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet und ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt für einen Beschluss die einfache Stimmenmehrheit, bei deren Ermittlung Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden. 
  3. Mindestens zweimal jährlich, im Übrigen nach Bedarf oder auf schriftlich begründeten Antrag von Stimmberechtigten mit wenigstens 1/10 aller Stimmen hat der Vorsitzende eine Kreisverbandsversammlung einzuberufen und zu leiten. Er bestimmt die Art der Abstimmung, sofern es sich nicht um Wahlen handelt. Zu den Versammlungen ist mit ei-ner Frist von 8 Tagen schriftlich (unter Angabe von Tagesordnung) einzuladen. 
  4. Über jede Kreisverbandsversammlung ist alsbald eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterzeichnen und hat auszuweisen:

    1. die Art, den Inhalt und den Zeitpunkt der Einladung
    2. den Ort, den Beginn und das Ende der Sitzung
    3. den Namen des Leiters der Versammlung
    4. die Gegenstände und das Ergebnis der Beratung
    5. bei Beschlüssen: Deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis
    6. bei Wahlen: Die Namen der Kandidaten und die Abstimmungsergebnisse
§ 11 Aufgaben der Kreisverbandsversammlung

Die Kreisverbandsversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter aus den Reihen des Gesamtvorstandes sowie die Art der Wahl (offen oder geheim). 
  2. die Festsetzung des Jahreshaushaltes und der Mitgliederbeiträge gem. § 7 Abs. 2a; 
  3. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes aufgrund des Geschäftsberichtes, der Jahresabrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfung;
  4. den Haushaltsvorschlag für den Kreisverband; 
  5. die Auflösung des Kreisverbandes;
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Satzungsänderung, die eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten, anwesenden Vertreter erfordert.
§ 12 Gesamtvorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, den zwei Stellvertretern und der delegierten Landfrau.
    Jeder Ortsverband wählt ein Vorstandsmitglied.
    Die vier mitgliederstärksten Ortsverbände wählen jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann ein weiteres Vorstandsmitglied vorschlagen, welches von der Kreisverbandsversammlung zu bestätigen ist.
    Vertreter der Landjugend und der Arbeitskreise junger Landwirte, können von dem Vorsitzenden zu den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme zugezogen werden. 
  2. In Wahljahren kann der Vorstand in dem Zeitraum zwischen den Ortsverbandsversamm-lungen und der Kreisverbandsversammlung, in der der Vorsitzende und seine Stellver-treter gewählt werden, aus mehr als 15 Mitgliedern bestehen..
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden sowie seiner beiden Stellvertreter hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.  Wird der Gesamtvorstand erst nach Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers gewählt, so bleibt dieser bis zur Neuwahl im Amt.
     Sollte ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grunde während einer Wahlperiode aus dem Vorstand ausscheiden, erfolgt eine Ersatzwahl bei der nächsten Ortsverbandsversammlung für den Rest der laufenden Wahlperiode.
    Mitglieder des Gesamtvorstandes können nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht wiedergewählt werden. 
  4. Der Gesamtvorstand wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise einberufen. Hierbei soll eine Frist von einer Woche eingehalten werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auch verkürzt werden.
     Der Vorsitzende hat den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sind sämtliche Mitglieder erschienen, so können sie auch ohne ordnungsgemäße Einberufung Beschlüsse über Tagesordnungs-punkte fassen, wenn mit deren Behandlung alle Mitglieder einverstanden sind.  Beschlüsse gem. § 13 Nr. 4 bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen genügt einfache Stimmenmehrheit, bei deren Ermittlung Stimmenthaltungen nicht mitgerechnet werden.  
  6. Über jede Sitzung des Gesamtvorstandes ist alsbald eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und hat auszuweisen:
    1. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Einladung,
    2. Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
    3. den Namen des Sitzungsleiters,
    4. die Gegenstände und das Ergebnis der Beratung,
    5. bei Beschlüssen: deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis
  7. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.
§ 13 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Kreisverbandes zuständig, die nicht anderen Organen zugewiesen sind, ihm obliegt insbesondere

  1. über die Anstellung des Kreisgeschäftsführers und sonstiger leitender Angestellten zu beschließen;
  2. der Vorschlag an die Kreisverbandsversammlung für den Jahreshaushalt und die Mitgliederbeiträge gem. § 7 Abs. 2a);
  3. der Vorschlag an die Kreisverbandsversammlung, ein Ehrenmitglied zu benennen;
  4. der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes. Zwecks Beratung bestimmter Auf-gaben kann der Gesamtvorstand weitere Mitglieder des Kreisverbandes hinzuziehen. 
  5. über Vergütungen gemäß § 15 zu entscheiden.
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Insoweit sind sie Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB. Zur Vertretung des Kreisverbandes sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam befugt.
    1. Der geschäftsführende Vorstand überwacht die Tätigkeit der Kreisgeschäftsstellen und hat für die sächlichen und personellen Voraussetzungen einer geordneten Geschäftsführung zu sorgen.
    2. Der geschäftsführende Vorstand schlägt zu benennende ehrenamtlich tätige Personen, die vom Kreisverband angefordert werden, vor und berichtet darüber dem Gesamtvorstand auf der nächsten Sitzung.
§ 15 Aufwandsentschädigung/Vergütung
  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und beauftragte Mitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  2. Die unter Absatz 1. genannten Tätigkeiten können im Rahmen der wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Kreisverbandes auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine Vergütung für die unter Absatz 2. genannte Tätigkeit, die Vertragsbedingungen und Inhalte von Verträgen trifft der Gesamtvorstand für jeden Einzelfall.
  4. Die Kreisverbandsversammlung ist über Verträge gemäß Absatz 2. und gewährte Vergütungen zu informieren.
  5. Soweit nichts anderes geregelt ist, erhalten die für den Kreisverband tätigen Vorstandsmitglieder oder beauftragte Mitglieder Aufwandsentschädigungen nach § 670 BGB.
  6. Die Haftungsfreistellung des § 31a BGB gilt im Kreisverband auch für Mitglieder der Organe des Kreisverbandes und ordnungsgemäß beauftragte Mitglieder, die im Rahmen des § 15 eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 16 Geschäftsführung

Der Kreisverband stellt für die Führung der Geschäfte einen Kreisgeschäftsführer ein. Das Nähere regelt der Gesamtvorstand durch eine Geschäftsordnung.
Der Kreisgeschäftsführer nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 17 Auflösung des Kreisverbandes
  1. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf eines Antrages von mindestens 20 v.H. der Kreisverbandsmitglieder. Der Antrag muss schriftlich und begründet an den Gesamtvorstand gerichtet werden.
  2. Der Vorsitzende hat aufgrund eines ordnungsgemäßen Antrages die Kreisverbandsversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  4. Falls die Auflösung beschlossen wird, ist auch über die Verwendung eines nach Liquidation verbleibenden Verbandsvermögens zu beschließen.
§ 18 In-Kraft-treten

Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft und setzt die bisherige Satzung außer Kraft.

Beschlossen durch die Kreisverbandsversammlung am 15.09.2021.

Eingetragen im Vereinsregister, AG Walsrode: 03.12.2021