Landvolk Betriebsmittel GmbH

Landvolk Betriebsmittel GmbH

Die Landvolk Betriebsmittel GmbH wurde im Jahr 2000 durch die Kreislandvolkverbände in Niedersachsen gegründet.

Aufgaben des Unternehmens sind die wirtschaftliche Beratung der beteiligten Gesellschafter hinsichtlich des Einkaufs von Betriebsmitteln, insbesondere im Bereich Strom und Gas, und die Organisation des Einkaufs der vorgenannten Betriebsmittel für die Gesellschafter und deren Mitglieder.

Landvolk Betriebsmittel GmbH

Biogas und PV: Rahmenvertrag der Landvolk Betriebsmittel GmbH (LVB) und die Systemtechnik Weser-Ems GmbH (SYSWE)

Die Landvolk Betriebsmittel GmbH (LVB) und die Systemtechnik Weser-Ems GmbH (SYSWE) haben einen Rahmenvertrag mit vergünstigten Konditionen für Landvolkmitglieder mit folgenden Dienstleistungen geschlossen:

Dienstleistung

 

Kosten netto

Untersuchung von Biogasanlagen auf
Methanschlupf (Gaskameraeinsatz
inkl. Dokumentation)

650,00 €
Thermographische Untersuchung der
PV-Anlage (bis 30 kWp Leistung)
inkl. Kurzbericht

 

279,00 €
Überprüfung PV Anlage auf Einhaltung
der erforderlichen VDE-Richtlinien inkl.
Dokumentation durch Elektro-Fachkraft

 

200,00 €

Diese Dienstleistungen bieten die Möglichkeit, die Energieeffizienz der Anlagen zu steigern.

Entsprechende Auftragsformulare stehen dieser Seite (s. u.) oder auf der Homepage der LVB (www.lvb-clp.de) zum Herunterladen bereit. Anlagenbetreiber können sie direkt ausdrucken und per Fax an die Fa. SYSWE senden. Dieses Angebot ergänzt die Leistungen vom DBV, fällt aber nicht darunter. Die Betriebsmittel GmbH ist nur in Niedersachsen aktiv.

Bei Fragen hilft die Landvolk Betriebsmittel GmbH gerne weiter:

Landvolk Betriebsmittel GmbH,
Löninger Straße 66
49661 Cloppenburg
Telefon: 04471/965-250
Fax: 04471/965-281

 

Landvolkdienste GmbH: Versicherungsberatung

Landvolkdienste GmbH: Versicherungsberatung

LVD Logo

Wir, die Landvolkdienste GmbH, bieten Ihnen und Ihrer Familie als Landvolkmitglieder in allen Versicherungsfragen eine umfassende und kompetente Beratung. Ob betriebliche- oder private Risiken – wir beraten Sie individuell.

 

Sie haben ein Anliegen? Wir beraten Sie gerne! www.landvolkdienste.de

Viele Deutsche denken, dass sie keine Berufsunfähigkeitsversicherung brauchen.
Zum Beispiel, weil sie im Büro arbeiten und deswegen gar nicht berufsunfähig werden können. Oder, weil die Versicherung im Ernstfall eh nicht zahlt.
Doch diese Gründe sind tatsächlich Irrtümer. Kommen sie Ihnen bekannt vor?

Wir beraten Sie gerne! Sprechen Sie uns an. Weitere Infos finden sie hier.

Sparen mit der Mitgliedskarte

Sparen mit der Mitgliedskarte

 

Kräftig sparen können die Landvolk-Mitglieder bei der Büroausstattung, bei Reisen und sogar beim Telefonieren.

Besonders günstige Konditionen gibt es bei Fahrzeugen der Hersteller Toyota, Peugeot, Kia, Renault, Mitsubishi, Nissan, Citroën, Hyundai, Skoda sowie bei VW, Audi und Seat.

Die Mitglieder des Kreisverbandes bekommen Reifen zu Sonderpreisen.

Zusätzlich bietet die Landvolk Betriebsmittel GmbH (LVB) verschiedene Vergünstigungen für Landvolk-Mitglieder an. Die Angebote der LVB finden Sie im Internet unter www.lvb-clp.de > Mitgliederseite.

Informationen Nachweisgesetz

Das deutsche Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat andauert. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden. Das Gesetz konkretisiert damit Verpflichtungen im Rahmen des Individualarbeitsrechts.

  • 2NachwG nennt die, in der Niederschrift mindestens zu dokumentierenden Inhalte. Hierzu gehören
  • Namen und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
  • bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung
  • den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
  • eine Tätigkeitsbeschreibung
  • die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen sowie Datum und Form der Auszahlung
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristenund -verfahren
  • bei vorhersehbaren Arbeitszeiten, die übliche Arbeitszeiten; bei unvorhersehbaren Arbeitszeiten u. a. die Mindestankündigungsfrist hierfür
  • Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung nicht, ist der Arbeitsvertrag gleichwohl gültig zustande gekommen (deklaratorische Wirkung). Durch den Verstoß gegen die Nachweispflichten gerät der Arbeitgeber aber in Verzug und haftet dem Arbeitnehmer auf Ersatz des Verzugsschadens (vgl. § 280 BGB), z. B. dafür, dass der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Hinweises auf einen geltenden Tarifvertrag eine Ausschlussfrist aus diesem Tarifvertrag versäumt hat und sein Anspruch dadurch verfallen ist.[1] Ein nicht erbrachter Nachweis kann sich außerdem in einem Streitfall vor Gericht in der Weise zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken, dass diesem Beweiserleichterungen eingeräumt werden.

Durch das Nachweisgesetz wurde die europäische Richtlinie 91/533/EWG[2] in deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie wurde zum 1. August 2022 durch die Richtlinie (EU) 2019/1152 ersetzt.[3] Deren Umsetzung in deutsches Recht, ebenfalls zum 1. August 2022 erfolgt, ergab die Ergänzung des Nachweisgesetzes um mehrere wesentliche Punkte. Außerdem wurde eine Bußgeldvorschrift eingefügt (§ 4).

Dieselrückvergütung

Agrardieselantrag

Seit dem 01.01.2024 ist die Antragsstellung für die Dieselrückvergütung nur noch Online über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) (Link: Zoll-Portal | Anmeldung und Registrierung) des Zolls möglich.

Für die Dienstleistung „Agrardieselrückvergütung“ müssen Sie sich als landwirtschaftliches Unternehmen zunächst mit einem „Geschäftskundenkonto“ im BuG registrieren. Für die Registrierung ist zudem eine Identifizierung mittels eines Elster-Zertifikats oder Ihrem Online-Ausweis oder der BundID notwendig. Details zu den Identifizierungsmöglichkeiten für das Geschäftskundenkonto finden Sie auf der Seite des BuG.

Wichtiger Hinweis an dieser Stelle: Es ist auch eine Anmeldung im BuG mittels einer E-Mail-Adresse und einem Passwort möglich. Aber über diesen Zugangsweg ist keine !!!  Antragsstellung für die Dieselrückvergütung möglich.

Eine Anleitung für die Online-Beantragung eines Elster-Zertifikats über Elster-Online und die anschließende Registrierung als „Geschäftskunde“ im BuG finden Sie im Bereich „Downloads“ ganz unten auf dieser Seite.

Die Antragsstellung muss spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres (Entlastungszeitraum ist immer das Kalenderjahr (KJ)) erfolgen.

Der Entlastungssatz für das abgelaufene KJ 2025 liegt bei 6,44 Cent pro Liter. Somit muss der Verbrauch oberhalb von 777 Liter liegen, um den Gesamtentlastungsbetrag von mindestens 50 € zu erreichen. Für den im aktuellen KJ 2026 verbrauchten Diesel liegt der Entlastungssatz dann wieder bei 21,48 Cent pro Liter.

Neben der eigentlichen Antragsstellung für die Dieselrückvergütung ist zusätzlich darauf zu achten, ob man für die im vorangegangenen KJ erhaltene Agrardieselrückvergütung zur „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ bis spätestens zum 30.06. eines Jahres verpflichtet ist. Ab dem Meldejahr 2025 liegt die Grenze bei 10.000€/KJ (entspricht einem begünstigten Verbrauch von knapp 77.592 Liter Diesel)

Wer sich nicht mit der Anlage eines Geschäftskundenkontos im BuG aufhalten möchte, kann diese Dienstleistung auch gern über uns erledigen lassen. Die Kosten für die Antragsstellung über das Landvolk belaufen sich auf mind. 50€ + MwSt.

Hilfestellung zum Agrardieselantrag und allen damit verbundenen Schritten oder die komplette Antragsstellung bieten Ihnen unsere Berater Claus Reinert (04271 / 945 116) und Holger Cordes (04271/ 945 178) in Sulingen an.