Fristgerechte Beantragung einer Betriebs- oder Haushaltshilfe

Für die fristgerechte Beantragung einer Betriebs- oder Haushaltshilfe wenden Sie sich bitte direkt an die landw. Sozialversicherung unter Telefon: 0561 785 17024 oder per Mail BHH@svlfg.de. Anträge und Infos finden Sie auch unter www. svlfg.de. 

Unabhängig von diesen Meldungen sollten Sie sich bezüglich erforderlich gewordener Betriebs- und Haushaltshilfeeinsätze in jedem Fall am 6. Januar 2025 in Ihrer zuständigen Landvolk-Geschäftsstelle melden!

Landwirtschaftliche Krankenkasse: Neuer Beitragsmaßstab ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird es einen neuen Beitragsmaßstab in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse geben. Dies hat die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) am 13.11.2024 beschlossen.  Der neue Maßstab ersetzt den korrigierten Flächenwert, der nach der Grundsteuerreform nicht mehr zur Verfügung steht.

Maßgeblich ist zukünftig für versicherte Unternehmer das sogenannte Standardeinkommen.  Künftig wird nicht nur die Fläche, sondern auch die Tierhaltung des flächenbewirtschaften landwirtschaftlichen Unternehmens berücksichtigt. Die Daten werden für jeden Landkreis separat ermittelt.

Das Standardeinkommen basiert auf Daten des KTBL und des Thünen-Instituts. Die Organisationen haben für die Produktionsverfahren betriebswirtschaftliche Werte für jeden deutschen Landkreis ermittelt.

Der Beitrag zur LKK wird aus den bei der SVLFG (landw. Berufsgenossenschaft) vorhandenen Flächen- und Tierzahlen ermittelt. Bitte kontrollieren Sie, ob diese noch aktuell sind. Änderungen sollten Sie der SVLFG (landw. Berufsgenossenschaft) umgehend mitteilten. 

Die neuen Beitragsbescheide werden ab Mitte Januar 2025 versendet.

Marktstammdatenregister 

Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahme Datum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird. 

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Angelegenheiten rund um das Marktstammdatenregister wie der Registrierung Ihrer Stromerzeugungsanlagen wie z.B. PV- oder Windkraftanlagen oder bei der Meldung eines Betreiberwechsels oder auch der Meldung der Stilllegung bzw. technischen Änderung an Ihrer Anlage. 

Ansprechpartner bei uns im Hause ist Herr Holger Cordes, Tel. 04271/ 945- 178. 

Stoffstrombilanzen 

Wir erstellen Stoffstrombilanzen mit dem autorisierten Programm „Näon“ der Landberatung und berechnen die langfristige gesamtbetriebliche Verwertbarkeit von Nährstoffen (ehemals QFN) aus organischen Düngern bzw. Reststoffen. 

Außerdem leisten wir Hilfestellung, wenn die Stoffstrombilanz manuell errechnet werden soll. 

Formulare können unter der Rubrik Service >> Downloads: Agrarberatung auf unserer Homepage abgerufen werden. 

Stromsteuerentlastung 

Auf Antrag wird die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet. Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. 

Voraussetzung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.  

Die Gewährung der Entlastung erfolgt erst für Beträge oberhalb von 250€ d.h. die ersten 250€ Entlastung werden als Selbstbehalt abgezogen. Somit ist eine Antragsstellung bis zum 31.12.2024 für den verbrauchten Strom im Kalenderjahr 2023 erst aber einem betrieblichen Verbrauch von rund 75.000 kWh pro Kalenderjahr eigenständig sinnvoll. Nach Abzug eines privat verbrauchten Anteils von rund 5.000 kWh kommt man auf eine Steuerrückerstattung von rund 100€. 

Da der Entlastungssatz sich für die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 betrieblich verbrauchten Strommengen knapp vervierfacht, lohnt sich die Antragsstellung schon bei einem Viertel der oben genannten Verbrauchsmenge. Somit kann bei einem betrieblichen Verbrauch von rund 20.000 kWh eine eigenständiger Antrag schon zu einem ausgezahlten Entlastungsbetrag von rund 150€ führen. 

Hilfestellung  Stromsteuerentlastungsantrag beim zuständigen HZA und allen damit verbundenen Schritten oder die komplette Antragsstellung bieten Ihnen unsere Berater Claus Reinert (04271 / 945 116) und Holger Cordes (04271/ 945 178) in Sulingen.  

Dünge- und Pflanzenschutzmitteldokumentation

Wir geben Hilfestellung bei der schlaggenauen Aufzeichnung von pflanzenbaulichen Arbeiten auf Acker und Grünland. 

Seit dem Düngejahr 2022 sind alle nds. Betriebe, die eine Düngebedarfsermittlung erstellen müssen, auch dazu verpflichtet ihre komplette Düngedokumentation (DBE, Dokumentation der tatsächlichen Düngung, Berechnung der 170 kg Norg/ha) bis zum 31.03. des auf das abgelaufen Düngejahr folgenden Frühjahrs zu melden. 

Formulare können unter der Rubrik Service >> Downloads: Agrarberatung auf unserer Homepage abgerufen werden. 

Wer es komfortabler möchte kann sich die lästige Erstellung der Düngedokumentation im Rahmen der „ENNI-Meldeverpflichtung“ abnehmen lassen. Sie senden uns per Fax oder E-Mail Ihre Unterlagen und wir fertigen daraus Ihre schlaggenauen Aufzeichnungen. Sie erhalten nach  Übermittlung der Daten in ENNI die schlaggenauen Ausdrucke in elektronischer Form oder per Post zugesant. 

Wer die laufende Dünge- und Pflanzenschutzdokumentation in einer elektronischen Ackerschlagkartei z.B. über sein SmartPhone oder Tablett erledigen möchte, dem können wir einen Zugang zur AKS „Näon“ von der Landberatung einrichten.   

Über Abwicklung und Konditionen informiert Sie Herr Holger Cordes Telefon 04271/ 945- 178.