Lichterfahrten 2025

Lichterfahrten 2025

Auch in diesem Jahr laden wir alle Bürgerinnen, Bürger und Familien herzlich zu unseren festlichen Lichterfahrten 2025 ein! Freut euch auf liebevoll geschmückte Trecker, strahlende Lichter, weihnachtliche Stimmung und viele schöne Momente entlang der Strecke.

🌟 Lichterfahrt Sulingen – Sonntag, 07.12.2025

Start: 16:00 Uhr (Treffen der Trecker)
Ankunft im Ziel: ca. 20:00 Uhr

Route:
Von Sudwalde über Neuenkirchen, Scholen und Schwaförden nach Sulingen.

Kommt an die Strecke, bringt eure Familien, Freunde und Nachbarn mit und genießt die besondere Atmosphäre, wenn die funkelnden Fahrzeuge durch unsere Orte rollen!

🌟 Lichterfahrt Diepholz – Samstag, 13.12.2025

Start: 16:00 Uhr (Treffen der Trecker)
Ankunft im Ziel: ca. 20:00 Uhr

Route:
Von Aschen über Drebber nach Diepholz und weiter nach Lemförde.

Auch hier freuen wir uns auf viele Zuschauer, die die Lichterfahrt zu einem besonderen Erlebnis machen.

🔎 Vorläufige Streckeninfos

Die detaillierten Streckenverläufe findet ihr unter den angehängten Links (vorläufig – Änderungen möglich). Leider zeigt Google Maps am Ende der Strecke nur die Stecknadeln und nicht die Strecke, lasst euch dadurch nicht verwirren.

Strecke Sulingen: https://www.google.com/maps/d/edit?mid=1HJkH8qKuoJUxC52vyV0gKZxf8CF6epE&usp=sharing

Strecke Diepholz: https://www.google.com/maps/d/edit?mid=1wLS1OQWao05_izpnyYywT1amq_V74RE&usp=sharing

Kommt vorbei, habt eine tolle Zeit und lasst euch von den weihnachtlich geschmückten Treckern begeistern.
Wir freuen uns auf euch! 🎄✨

Fristgerechte Beantragung einer Betriebs- oder Haushaltshilfe

Für die fristgerechte Beantragung einer Betriebs- oder Haushaltshilfe wenden Sie sich bitte direkt an die landw. Sozialversicherung unter Telefon: 0561 785 17024 oder per Mail BHH@svlfg.de. Anträge und Infos finden Sie auch unter www. svlfg.de. 

Unabhängig von diesen Meldungen sollten Sie sich bezüglich erforderlich gewordener Betriebs- und Haushaltshilfeeinsätze in jedem Fall am 6. Januar 2025 in Ihrer zuständigen Landvolk-Geschäftsstelle melden!

Landwirtschaftliche Krankenkasse: Neuer Beitragsmaßstab ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird es einen neuen Beitragsmaßstab in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse geben. Dies hat die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) am 13.11.2024 beschlossen.  Der neue Maßstab ersetzt den korrigierten Flächenwert, der nach der Grundsteuerreform nicht mehr zur Verfügung steht.

Maßgeblich ist zukünftig für versicherte Unternehmer das sogenannte Standardeinkommen.  Künftig wird nicht nur die Fläche, sondern auch die Tierhaltung des flächenbewirtschaften landwirtschaftlichen Unternehmens berücksichtigt. Die Daten werden für jeden Landkreis separat ermittelt.

Das Standardeinkommen basiert auf Daten des KTBL und des Thünen-Instituts. Die Organisationen haben für die Produktionsverfahren betriebswirtschaftliche Werte für jeden deutschen Landkreis ermittelt.

Der Beitrag zur LKK wird aus den bei der SVLFG (landw. Berufsgenossenschaft) vorhandenen Flächen- und Tierzahlen ermittelt. Bitte kontrollieren Sie, ob diese noch aktuell sind. Änderungen sollten Sie der SVLFG (landw. Berufsgenossenschaft) umgehend mitteilten. 

Die neuen Beitragsbescheide werden ab Mitte Januar 2025 versendet.

Marktstammdatenregister 

Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahme Datum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird. 

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Angelegenheiten rund um das Marktstammdatenregister wie der Registrierung Ihrer Stromerzeugungsanlagen wie z.B. PV- oder Windkraftanlagen oder bei der Meldung eines Betreiberwechsels oder auch der Meldung der Stilllegung bzw. technischen Änderung an Ihrer Anlage. 

Ansprechpartner bei uns im Hause ist Herr Holger Cordes, Tel. 04271/ 945- 178. 

Stromsteuerentlastung 

Auf Antrag wird von dem nachweislich gezahlten Regelsteuersatz in Höhe von 20,50 Euro je Megawattstunde (MWh) nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) eine Entlastung in Höhe von 20 Euro je MWh gewährt. Die Entlastung soll nach den neuesten gesetzlichen Anpassungen dauerhaft gewährt werden. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. 

Voraussetzung für die Entlastung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.  

Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Ebenfalls ist der Strom, der im privaten Haushalt verbraucht wird, von der bezogenen Gesamtmenge abzuziehen.

Die Gewährung der Entlastung erfolgt erst für Beträge oberhalb von 250€ d.h. die ersten 250€ Entlastung werden als Selbstbehalt abgezogen.

Beispielhaft gerechnet liegt bei einem betrieblichen Verbrauch von rund 20.000 kWh der ausgezahlte Entlastungsbetrag bei rund 150€. 

Hilfestellung für den Stromsteuerentlastungsantrag beim zuständigen HZA und allen damit verbundenen Schritten oder die komplette Antragsstellung bieten Ihnen unsere Berater Claus Reinert (04271 / 945 116) und Holger Cordes (04271/ 945 178) in Sulingen.

Dünge- und Pflanzenschutzmitteldokumentation

Wir geben Hilfestellung bei der schlaggenauen Aufzeichnung von pflanzenbaulichen Arbeiten auf Acker und Grünland.

Seit dem Düngejahr 2022 sind alle nds. Betriebe, die eine Düngebedarfsermittlung erstellen müssen, auch dazu verpflichtet ihre komplette Düngedokumentation (DBE, Dokumentation der tatsächlichen Düngung, Berechnung der 170 kg Norg/ha) bis zum 31.03. des auf das abgelaufen Düngejahr folgenden Frühjahrs zu melden.

Seit dem 01.01.2026 haben sich auch Änderungen bei den Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmaßnahmen (PSM) ergeben. Neben den bisher schriftlich zu erfassenden Angaben über den Anwender, das Anwendungsdatum, die Aufwandmenge/ha, der behandelten Kultur und dem eingesetzten Mittel müssen zukünftig zusätzlich die Art der Anwendung (z.B. Spritzen, Streuen oder Begasen), die Uhrzeit der Anwendung (sofern im Rahmen der Zulassung relevant), die georeferenzierte Fläche (FLIK oder GPS-Punkt), der EPPO-Code und das BBCH-Stadium der behandelten Kultur, die Zulassungsnummer des PSM und die Größe der behandelten Fläche aufgezeichnet werden.

Ab dem 01.01.2027 sind die Aufzeichnungen zwingend in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu führen. Zulässige Formate umfassen unter anderem Excel-Dateien, digitale Ackerschlagkarteien sowie strukturierte Datenformate wie JSON, XML oder CSV. Jede Anwendung ist unverzüglich aufzuzeichnen und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Anwendung in ein elektronisches, maschinenlesbares Format zu überführen

In diesem Zusammenhang müssen Dienstleister (z.B. Lohnunternehmer) dem Auftraggeber die Daten nach den aktuellen Aufzeichnungspflichten spätestens 30 nach Anwendung digital in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zu Verfügung stellen

Formulare können unter der Rubrik Service >> Downloads: Agrarberatung auf unserer Homepage abgerufen werden.

Wer es komfortabler haben möchte, kann sich die lästige Erstellung der Düngedokumentation im Rahmen der „ENNI-Meldeverpflichtung“ und der PSM-Dokumentationspflicht abnehmen lassen. Sie senden uns per Fax oder E-Mail Ihre Unterlagen und wir fertigen daraus Ihre schlaggenauen Aufzeichnungen. Sie erhalten nach der Übermittlung der Daten in ENNI die schlaggenauen Ausdrucke in elektronischer Form oder per Post zugesandt.

Bei der Übernahme der PSM-Dokumentation für Sie werden wir innerhalb des Programms „Näon“ zwingend eine Ackerschlagkartei anlegen. Die jährlichen Kosten für den Zugang belaufen sich zur Zeit auf 59 Euro + MwSt. pro Jahr und werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Wer die laufende Dünge- und Pflanzenschutzdokumentation in einer elektronischen Ackerschlagkartei z.B. über sein SmartPhone oder Tablett erledigen möchte, dem können wir einen Zugang zur AKS „Näon“ von der Landberatung einrichten.  

Über Abwicklung und Konditionen informiert Sie Herr Holger Cordes Telefon 04271/ 945- 178.