Auf Antrag wird die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet. Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Voraussetzung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.
Die Gewährung der Entlastung erfolgt erst für Beträge oberhalb von 250€ d.h. die ersten 250€ Entlastung werden als Selbstbehalt abgezogen. Somit ist eine Antragsstellung bis zum 31.12.2024 für den verbrauchten Strom im Kalenderjahr 2023 erst aber einem betrieblichen Verbrauch von rund 75.000 kWh pro Kalenderjahr eigenständig sinnvoll. Nach Abzug eines privat verbrauchten Anteils von rund 5.000 kWh kommt man auf eine Steuerrückerstattung von rund 100€.
Da der Entlastungssatz sich für die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 betrieblich verbrauchten Strommengen knapp vervierfacht, lohnt sich die Antragsstellung schon bei einem Viertel der oben genannten Verbrauchsmenge. Somit kann bei einem betrieblichen Verbrauch von rund 20.000 kWh eine eigenständiger Antrag schon zu einem ausgezahlten Entlastungsbetrag von rund 150€ führen.
Hilfestellung Stromsteuerentlastungsantrag beim zuständigen HZA und allen damit verbundenen Schritten oder die komplette Antragsstellung bieten Ihnen unsere Berater Claus Reinert (04271 / 945 116) und Holger Cordes (04271/ 945 178) in Sulingen.