Stromsteuerentlastung 

Stromsteuerentlastung 

Auf Antrag wird von dem nachweislich gezahlten Regelsteuersatz in Höhe von 20,50 Euro je Megawattstunde (MWh) nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) eine Entlastung in Höhe von 20 Euro je MWh gewährt. Die Entlastung soll nach den neuesten gesetzlichen Anpassungen dauerhaft gewährt werden. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. 

Voraussetzung für die Entlastung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.  

Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Ebenfalls ist der Strom, der im privaten Haushalt verbraucht wird, von der bezogenen Gesamtmenge abzuziehen.

Die Gewährung der Entlastung erfolgt erst für Beträge oberhalb von 250€ d.h. die ersten 250€ Entlastung werden als Selbstbehalt abgezogen.

Beispielhaft gerechnet liegt bei einem betrieblichen Verbrauch von rund 20.000 kWh der ausgezahlte Entlastungsbetrag bei rund 150€. 

Hilfestellung für den Stromsteuerentlastungsantrag beim zuständigen HZA und allen damit verbundenen Schritten oder die komplette Antragsstellung bieten Ihnen unsere Berater Claus Reinert (04271 / 945 116) und Holger Cordes (04271/ 945 178) in Sulingen.