Beitragsangelegenheiten landw. Sozialversicherung

Beitragsangelegenheiten landw. Sozialversicherung

Grenzen für Alterskasse und Krankenkasse

Neufestsetzung der Mindestgrößen ab 01.01.2014

Zum 01.01.2014 wurden die Mindestgrößen für das Entstehen einer Versicherungspflicht zur landw. Alterskasse und landw. Krankenkasse teilweise geändert.

Ein Landwirt und auch der Ehegatte sind versicherungspflichtig, wenn eine landw. Nutzfläche von mindestens 8 Hektar bewirtschaftet wird.
Neu: Hofraum wird ab 2014 nicht mitgerechnet.
Neu: Bei Bewirtschaftung von Grünland mit geringstem Ertrag (Almen, Hutungen) gilt eine Mindestgröße von 16,00 ha.

Die Mindestgrößen bei Forstflächen (75 ha) und Sonderkulturen (2,20 ha) bleiben
unverändert Werden neben landw. Nutzflächen auch Forstflächen bewirtschaftet, werden die Forstflächen anteilig in die Berechnung einbezogen.
Die Mindestgröße bei Weihnachtsbaumkulturen wurde von 8,00 ha auf 2,50 ha verringert.

Für eine weitere Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.