Im Rahmen des Insektenschutzprogrammes gilt seit dem 08.09.2021 die neue Pflanzenschutzanwendungsverordnung auf Bundesebene. Wesentliche Änderungen für die praktische Landwirtschaft sind folgende:
- Auf Flächen in Naturschutz-, FFH-Gebieten gesetzlich geschützten Biotopen usw. gilt auf Ackerflächen ein Verbot von Herbiziden, Insektiziden mit Einstufung der Bienengefährdung B1-B3 und der Kennzeichnungsauflage NN 410 à von diesen Verboten kann eine Ausnahme durch die Landwirtschaftskammer erteilt werden.
- Darüber hinaus bleibt in Niedersachsen die Regelung bestehen, dass in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura 2000-Gebiete sind (= FFH- und Vogelschutzgebiete), der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünland grundsätzlich verboten ist. Auch hierzu gibt es Ausnahmen.
- Der Abstand zu Gewässern ändert sich speziell in Niedersachsen ab dem 01.07.2022 auf Grundlage des Nds. Weges an Gewässern II. Ordnung auf 5m und an Gewässern III. Ordnung auf 3 m. Die bestehende Ausnahme von den Abstandsauflagen für Gebiete mit hoher Gewässerdichte (>= 3% LF auf Gemeindeebene) trifft auf keine Gemeinde im Verbandsgebiet des Landvolk Diepholz zu. In den anderen Bundesländern und an Gewässern I. Ordnung gilt ein Abstand von 10m, der auf 5m reduziert werden kann, wenn zum Gewässer ein dauerhaft begrünter Schutzstreifen angelegt wird.
- Verbot von Glyphosat auf Ackerflächen:
- vor der Ernte (= Sikkation) in allen Kulturen
- in Schutzgebieten
- Ausnahmen auf Ackerflächen
- Vorsaatbehandlung und Stoppelbehandlung nur gegen mehrjährige Unkräuter wie z.B. Ackerkratzdistel, Ampfer, Quecke usw. auf betroffenen Teilflächen (Einschränkung zur Vorsaatbeh. gilt nicht auf Flächen im Direkt- oder Mulchsaatverfahren)
- Zur Unkrautbekämpfung auf Ackerflächen in den CC-Erosionsgefährdungsklassen für Wind und Wasser (CCWasser1, CCWasser2, CCWind)
- Glyphosatanwendung auf Grünland:
- Nur auf betroffenen Teilflächen bei nur noch unwirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit und wenn eine wendende Bodenbearbeitung zur Neuansaat untersagt ist
- Ganzflächige Anwendung auf CC-Erosionsgefährdeten Flächen oder wenn eine wendende Bodenbearbeitung zur Neuansaat untersagt ist (gilt nicht für Grünland in Schutzgebieten)