Die Landwirtschaftskammer informiert über die sog. Dürrebeihilfe.
Die Eckpunkte für eine mögliche Bewilligung stehen fest. Die Antragsstellung kann voraussichtlich Anfang November beginnen. 35,6 Mio. Euro umfasst die Beihilfe für Niedersachsen.
Die Kammer möchte über den aktuellen Diskussionsstand und die Antragsstellung unterrichten.
Termin:
Montag, 29.10.2018, 19.00 Uhr, im Restaurant Dahlskamp, Verdener Str. 18, 27232 Sulingen.
In der Mitteilung der Kammer heißt es dazu:
Die zu erfüllenden Kriterien durch die landwirtschaftlichen Betriebe (dazu zählen auch Gärtnereien, Baumschulen, Imkereien, Wanderschäfereien, etc.), um eine Dürrebeihilfe beantragen zu können, sind umfangreich:
Zunächst einmal muss der naturale Schaden größer 30% sein, damit eine Dürrehilfe beantragt werden kann. Das heißt, dass der Naturalertrag auf dem Acker- oder dem Grünland in diesem Jahr im Gegensatz zu den letzten 3 Wirtschaftsjahren 30% geringer sein muss. Eine Nachweislieferung ist bei vielen Ackerfrüchten aufgrund der Verkaufsbelege unproblematisch.
Schwierig ist es hingegen z.B. bei Futterbaubetrieben, weshalb regionale Schätzwerte herangezogen werden können. Diese werden zeitnah zur Verfügung gestellt.
Zudem darf die Prosperitätsgrenze von 120.000 Euro bei Ehepaaren bzw. von 90.000 Euro bei Alleinstehenden nicht überschritten werden. Die Prosperität bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid. Bei einem Einzelunternehmen führt die Überschreitung der Prosperitätsgrenze zu einer 100%igen-Kürzung.
Angerechnet wird auch ein hohes außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen. Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen. Andernfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt.
Um eine Existenzgefährdung nachweisen zu können, soll das zumutbar kurzfristig liquidierbare Privatvermögen herangezogen werden. Je höher das Privatvermögen, desto geringer die Hilfe.
Ferner gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze (2.500 Euro) und eine Obergrenze (500.000 Euro).