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Meldung der Pflichtmitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse und Abrechnung des Lohnes sowie Berechnung und Meldung der Beiträge und der Lohnsteuer

  • Arbeitsvertrag / Mustervorlage 
  • Sozialversicherung

    Anmeldung bei der Krankenkasse
    Brutto - Nettoberechnung des Lohnes
    Berechnung der Beiträge und Übermittlung der Beitragsnachweise an die Krankenkassen

  • Lohnsteuer
    Berechnung der Lohnsteuer und Übermittlung der Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt
  • Führen der Lohnkonten

 

 

Aushilfen

  • Geringfügig entlohnte Aushilfen
    Abschluss von Arbeitsverträgen, Meldung bei der Bundesknappschaft
  • Kurzfristige Aushilfen
    Abschluss von Arbeitsverträgen, Meldung bei der Bundesknappschaft
  • Osteuropäische Saisonarbeitskräfte
    EZ/AV-Anträge und Anträge auf Arbeitsgenehmigung für osteuropäische Saisonarbeitskräfte, Beurteilung der Sozialversicherungspflicht, Meldung bei der Knappschaft, Abführen der Lohnsteuer

Saisonarbeitskräfte

hier: Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Beschränkungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten, die zum 01. Mai 2004 der Europäischen Union (EU), werden zum 01. Mai 2011 aufgehoben. Ab diesem Datum können Bürger aus diesen Staaten in Deutschland uneingeschränkt einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nachgehen. 

Bezüglich der Beschäftigung von osteuropäischen Saisonarbeitskräften ergeben sich in verschiedenen Rechtsgebieten Änderungen, die bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften zu beachten sind. Aus diesem Grund haben der Deutsche Bauernverband (DBV) und der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände ein Informationsblatt mit Stand 11.05.2010 erarbeitet. Das Informationsblatt soll in der täglichen Beratung der Mitgliedsbetriebe eine Hilfestellung sein und steht auf unserer Homepage zum Download zur Verfügung.

Das deutsche Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat andauert. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden. Das Gesetz konkretisiert damit Verpflichtungen im Rahmen des Individualarbeitsrechts.

  • 2NachwG nennt die, in der Niederschrift mindestens zu dokumentierenden Inhalte. Hierzu gehören
  • Namen und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
  • bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung
  • den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
  • eine Tätigkeitsbeschreibung
  • die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen sowie Datum und Form der Auszahlung
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristenund -verfahren
  • bei vorhersehbaren Arbeitszeiten, die übliche Arbeitszeiten; bei unvorhersehbaren Arbeitszeiten u. a. die Mindestankündigungsfrist hierfür
  • Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung nicht, ist der Arbeitsvertrag gleichwohl gültig zustande gekommen (deklaratorische Wirkung). Durch den Verstoß gegen die Nachweispflichten gerät der Arbeitgeber aber in Verzug und haftet dem Arbeitnehmer auf Ersatz des Verzugsschadens (vgl. § 280 BGB), z. B. dafür, dass der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Hinweises auf einen geltenden Tarifvertrag eine Ausschlussfrist aus diesem Tarifvertrag versäumt hat und sein Anspruch dadurch verfallen ist.[1] Ein nicht erbrachter Nachweis kann sich außerdem in einem Streitfall vor Gericht in der Weise zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken, dass diesem Beweiserleichterungen eingeräumt werden.

Durch das Nachweisgesetz wurde die europäische Richtlinie 91/533/EWG[2] in deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie wurde zum 1. August 2022 durch die Richtlinie (EU) 2019/1152 ersetzt.[3] Deren Umsetzung in deutsches Recht, ebenfalls zum 1. August 2022 erfolgt, ergab die Ergänzung des Nachweisgesetzes um mehrere wesentliche Punkte. Außerdem wurde eine Bußgeldvorschrift eingefügt (§ 4).

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