Niedersachsen hat in einer Gebietskulissen-Verordnung Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen, die nach den GAP-Vorgaben (GLÖZ 2) bewirtschaftet werden müssen, um EU-Direktzahlungen zu erhalten. Diese Gebietskulisse geht mit Einschränkungen der Bewirtschaftung einher:
Auflagen auf Dauergrünland:
- Keine Umwandlung in Acker
- Kein Umbruch zur Narbenerneuerung
Auflagen auf Ackerland:
- Kein Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen
- Keine Bodenwendung tiefer als 30 cm
- Keine Auf- und Übersandung
- Neue Gräben oder Drainagen sowie die Tieferlegung bestehender sind genehmigungspflichtig
Die Kulisse kann man hier einsehen: LEA – Landentwicklung und Agrarförderung Niedersachsen
Bis zum 8. August 2024 können Bewirtschafter bei der Landwirtschaftskammer beantragen, die jeweilige Zuordnung ihrer Flächen zur Gebietskulisse der kohlenstoffreichen Böden zu überprüfen.
Es ist nämlich möglich, dass es sich um eine tiefgepflügte Fläche handelt, die in diesem Fall als Moor-Treposole zählt. In diesem Fall würden die Auflagen nicht gelten. Das Tiefpflügen muss aber glaubhaft nachgewiesen werden.
Zweite Möglichkeit ist es, über ein Bodengutachten nachzuweisen, dass die Fläche nicht zu der Moorkulisse zählt. Dies ist aber aufwendig und teuer und sollte daher gut abgewogen sein. Eine neuere Bodenschätzung (ab 2018) könnte auch Berücksichtigung finden.
Bis zum 8. August wäre ein Gutachten nicht darstellbar. Der Antrag auf Herausnahme der Fläche kann aber jedes Jahr beim GAP-Antrag neu gestellt werden.
Wird kein GAP-Antrag gestellt, gelten die Auflagen auch nicht!
Mehr Infos auch auf der Kammerseite: Gebietskulisse zur Ausweisung von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) – Antragsverfahren auf Überprüfung gestartet : Landwirtschaftskammer Niedersachsen (agrarfoerderung-niedersachsen.de)
Sprechen Sie gerne Ihren Berater an!