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Willkommen beim Landvolk Diepholz

Unser Kreisverband vertritt die Interessen circa 2.100 Landwirten im Südkreis Diepholz gegenüber Politik, Presse, Verwaltung und Gesellschaft. Außerdem bieten wir unseren Mitgliedern ein vielfältiges Dienstleistungsspektrum.

 

Coronavirus-Impfverordnung – Priorisierte Impfung für Landwirte und Beschäftigte

Neben den Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auch in der Landwirtschaft Tätige zur dritten Priorisierungsgruppe zählen. Dazu zählen Betriebsleiter und Angestellte in leitender Funktion und ggf. auch mitarbeitende Falimienangehörige sowie Saisonarbeiter. Der Anspruch muss letztlich von der maßgeblichen Stelle des Landes geprüft werden.

1. Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität für Landwirte, deren mithelfende Familienangehörige und Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV)

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV haben Personen, die in besonders relevanter Position u.a. in Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. Zur Kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft. Nach Nr. 3 der „Leitlinie: Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) zählen zu den Ernährungsunternehmen solche der Primärproduktion, u.a. landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Sonderkulturbetriebe, Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, Tierzuchtbetriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Betriebe der Teichwirtschaft, Aquakultur sowie Fluss- und Seefischerei 

2. Anspruch auf (priorisierte) Schutzimpfung für ausländische Saisonkräfte (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV)

Auch (ausländische) Saisonkräfte können einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben.

Ein grundsätzlicher Impfanspruch ergibt sich für ausländische Saisonkräfte entweder nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaImpfV, wenn sie in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 CoronaImpfV), bei Fehlen eines solchen Versicherungsschutzes aufgrund der Beschäftigung in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 iVm § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV).

Ebenso wie Personen, die in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, haben Saisonkräfte einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität.

3. Erforderliche Nachweise

Der Nachweis für die Zugehörigkeit zur Kritischen Infrastruktur (Ernährungswirtschaft) kann z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen. Für den Unternehmer ergibt sich aus diesem i.d.R. auch sein Unternehmerstatus und damit die besonders relevante Position. Sofern die Zugehörigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens zur Kritischen Infrastruktur bezweifelt werden sollte, kann auf die KRITIS-Leitlinien des BMEL verwiesen bzw. diese ergänzend vorgelegt werden (Das Dokument der Leitlinie finden Sie hier).

Den ggf. weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen sollte der Unternehmer eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit und besondere Relevanz für das Unternehmen ausstellen. Soweit keine entsprechenden Formulare des jeweiligen Bundeslandes zur Verfügung stehen, kann hierfür das beigefügte Muster verwendet werden (hier: Muster Nachweis ImpfPrio).

Auch Saisonkräften sollte eine entsprechende Bescheinigung über ihre Tätigkeit im Betrieb zum Nachweis ihrer prioritären Impfberechtigung ausgestellt werden (Muster Nachweis SaisonAK).

4. Impftermin

Anzumelden über www.impfportal-niedersachsen.de. Zurzeit werden Termine für die Impfpriorität 3 noch nicht vergeben. Dies kann sich aber tagesaktuell ändern.

 

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